Nadanie Steuer Nr.

Nadanie Steuernummer , czyli przyznanie numeru podatkowego w Niemczech

Poniżej znajduje sie wyrok sadu w sprawie przyznania Nr. Podatkowego w Niemczech

oraz informacje czy potrzebuje taki Nr. by działać legalnie.
Wiele osób twierdzi ze musi mieć Nr. by działać legalnie, tu jest odpowiedz.
Poniżej zostało dokonane tłumaczenie przez Google wiec nie jest super, jednak
chodzi by coś można było zrozumieć dla tych co nie są mocne w języku niemieckim.

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Aktenzeichen:    Finanzgericht Köln, 10 K 2487/16
12.10.2017
Finanzgericht Köln
10. Senat
Urteil  10 K 2487/16

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer hat.

Die 1956 geborene Klägerin ist polnische Staatsbürgerin und verheiratet. Sie unterhält mit ihrem Ehemann in Polen eine gemeinsame Wohnung. Am 30.01.2016 schloss sie mit der Firma „…“ (C-GmbH) einen Vertrag zur Vermittlung von Aufträgen im Bereich Seniorenbetreuung und Haushaltsdienstleistungen ab (Vermittlungsvertrag). Danach konnte die Klägerin als selbstständige Dienstleisterin im Bereich Seniorenbetreuung und Hauswirtschaft tätig werden.

In § 7 des Vertrages sicherte die Klägerin der C-GmbH zu, ein eigenes Dienstleistungsgewerbe anzumelden. Sie sollte nicht Arbeitnehmerin der C-GmbH sein und die Pflichten eines Selbstständigen selbst erfüllen, insbesondere die Abgabe jährlicher Steuererklärungen beim zuständigen Finanzamt sowie die Zahlung der festgesetzten Steuern.

Die C-GmbH war verpflichtet, der Klägerin während der Vertragslaufzeit so viele Aufträge wie gewünscht zu vermitteln und ihre Wünsche hinsichtlich Betreuungszeitpunkt, Einsatzbeginn und Einsatzdauer zu berücksichtigen. Außerdem übernahm sie administrative Tätigkeiten wie Unterstützung bei An- und Abmeldungen, Korrespondenz mit Behörden, Rechnungsvorbereitung und -stellung, Archivierung von Unterlagen sowie die Vermittlung eines Steuerberaters.

Nach § 3 des Vertrages stellte die C-GmbH sicher, dass der Klägerin ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht. Als „aktive Monate“ galten die Zeiten der Betreuung beim deutschen Kunden, als „passive Monate“ die Pausenzeiten.

Für die aktiven Monate hatte die Klägerin ein monatliches Honorar von 145 € zu zahlen sowie weitere Pauschalen für Gewerbeanmeldung, Versicherungen und Krankenversicherung. Bei Pflichtverletzungen war sie zum Schadensersatz verpflichtet.

Gemäß § 9 des Vertrages bestätigte die Klägerin den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages mit einer deutschen Kundin (Frau N). Danach sollte sie als selbstständige Unternehmerin im Haushalt tätig werden. Medizinische Tätigkeiten waren ausgeschlossen. Die Laufzeit betrug in der Regel 2–3 Monate. Die Vergütung betrug 70 € pro Tag sowie eine Fahrtkostenpauschale bis maximal 150 €. Zudem wurde ihr ein eigenes Zimmer im Haushalt der Auftraggeberin zur Verfügung gestellt.

Die Anmeldung des Gewerbes „Seniorenbetreuung, Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung“ erfolgte am 15.02.2016 bei der Gemeinde P. Gleichzeitig meldete die Klägerin eine Wohnung unter der gleichen Anschrift an. Diese Adresse gab sie auch im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung vom 24.02.2016 an. Sie schätzte ihre Umsätze und Gewinne für die Folgejahre und beantragte die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Abs. 1 UStG.

Mit Schreiben vom 29.02.2016 bat das Finanzamt um Angaben zum Aufenthalt der Klägerin in Deutschland. Diese gab an, im 2-Monats-Rhythmus in Deutschland tätig zu sein und sich dazwischen in Polen aufzuhalten.

Mit Bescheid vom 19.04.2016 lehnte das Finanzamt die Erteilung einer Steuernummer ab. Begründung: Es fehle an Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt und inländischer Betriebsstätte. Umsatzsteuerlich liege der Leistungsort in Polen.

Die Klägerin legte Einspruch ein und machte geltend, sie benötige zur ordnungsgemäßen Rechnungsstellung eine Steuernummer. Der Leistungsempfänger habe Anspruch auf eine korrekte Rechnung. Zudem liege eine unzulässige Einschränkung ihrer Berufsfreiheit und der EU-Niederlassungsfreiheit vor.

Der Einspruch blieb erfolglos. Mit Einspruchsentscheidung vom 18.08.2016 wurde ausgeführt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für ertragsteuerliche Zwecke nicht bestehe. Eine Entscheidung über die Steuerpflicht werde erst im Veranlagungsverfahren getroffen. Die Klägerin habe weder Steuererklärungen eingereicht noch einen Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG gestellt.

Ein Wohnsitz in Deutschland liege nicht vor, da die Klägerin über keine eigene Wohnung verfüge. Auch ein gewöhnlicher Aufenthalt sei aufgrund der nur zeitweisen Aufenthalte nicht gegeben. Eine inländische Betriebsstätte sei ebenfalls zu verneinen, da keine ausreichende Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten bestehe.

Das Besteuerungsrecht liege nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen beim Ansässigkeitsstaat Polen, da keine Betriebsstätte im Inland vorliege.

Die Klägerin verfolgt ihr Begehren weiter und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Steuernummer zu erteilen.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.